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Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

 

§ 22 Recht am eigenen Bild

 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligen der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne des Gesetzes sind der überlebende ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

§ 23 Ausnahmen zu § 22

 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

 

1.  Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.  Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.  Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.  Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem häheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Quelle: Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

 

 

"Die Zärtlichkeit

ist das Ruhen

der Leidenschaft"

 

"-ismus die Bewegung -

                die das Leiden

     schafft"

 

Dies schrieb kein

          Egomane, 

 

vielmehr ein WoWo-et,

der hier lebt.

 

Die Poesie des Weges . . . 

 

. . .  sucht ein Jeder

                     hier

                    vergebens . . .

 

. . .  ist der Nimbus der

Lebenden, Liebenden & Denkenden

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